Nachrücken der nächsten noch nicht berufenen Bewerber/innen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen (§ 34 KWG, § 58 KWO)
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte der Gemeinde Erzhausen gemäß den Bestimmungen des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 07. März 2005 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in der jeweils geltenden Fassung binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin in Erzhausen, Gemeindeverwaltung (Rathaus), Rodenseestraße 3, Einspruch erheben.
Erzhausen, den 12.05.2025
-gez. Lange-
Gemeindewahlleiterin