Wappen mit Schriftzug Satzung

Stellplatzsatzung

Stellplatzsatzung

Stand 29.12.2021

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

 Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Erzhausen.

§ 2 Herstellungspflicht

(1)   Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen, Carports oder Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder) (siehe Anlage zur Stellplatzsatzung). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Die Möglichkeit, nach § 52 Abs. 4 HBO, die Kfz-Stellplätz bis zu 1/4 in Fahrradstellplätze umzuwandeln besteht nicht. Die Herstellungspflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.

(2)   Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen, Carports oder Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze, Carports und Abstellplätze für Fahrräder)

(3)   Auf die Herstellung von notwendigen Garagen, Carports, Stellplätzen und Abstellplätze für Fahrräder kann gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 a und b HBO auf Antrag verzichtet werden. Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand. Im Falle des Verzichts auf die Herstellung von Stellplätzen ist eine Ablösung nicht zu zahlen.

(4)   Bei baulichen und sonstigen Anlagen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen, muss mindestens 1 Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer/innen) vorhanden sein.

§ 3 Größe

(1)   Garagen, Carports, Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVo).
(2)  Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss mindestens 2 Meter lang und 0,7 Meter breit sein. Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrrädern muss bei

1. höhengleicher Aufstellung der Vorderräder mindestens 0,8 Meter
2. Hoch-/Tiefaufstellung oder Schrägaufstellung mindestens 0,5 Meter
3. Doppelaufstellung pro Fahrradständer mindestens 1,2 Meter

betragen. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, bei Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.

(3)   Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 0,9 Meter breit sein. Der Erschließungsweg nach Abs. 1 Satz 3 muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Meter breit sein.

§ 4 Zahl

(1)   Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)   Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzte Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3)   Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4)   Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder erniedrigt werden.

(5)   In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde Erzhausen erforderlich.

(6)   Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Bei der Berechnung der Abstellplätze für Fahrräder ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(7)   Bei Anlagen mit hohem Besucheraufkommen ist der Anteil der öffentlich zugänglichen Abstellplätze für Fahrräder bedarfsgerecht zu bemessen; er muss jedoch mindestens 25 Prozent betragen.

§ 5 Beschaffenheit

(1)   Stellplätze, Carports oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

(2)   Stellplätze, Carports oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.

(3)   Stellplätze sind mit Pflaster- oder Verbundsteinen oder ähnlichem wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.

(4)   Stellplätze für Schwerbehinderte gemäß § 2 Abs. 4 müssen stufenlos auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein. Auf sie ist mittels des internationalen Bildzeichens nach DIN 18024 Teil 2 Abschn. 6 Bild 3 besonders hinzuweisen.

(5)   Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen wie z.B. Abdeckgitter vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1.000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

(6)   Zur Beschaffenheit von Garagen sind die Vorgaben der jeweils gültigen Hessischen Bauordnung und Garagenordnung zu beachten. Bei Vorhaben ab einem regulären Stellplatzbedarf von 10 Einstellplätzen sollen mindestens. 10% der Einstellplätze mit einer Stromzuleitung für die Ladung von Elektro-Fahrzeugen versehen werden. Bei der Berechnung ist jeweils auf den vollen Stellplatz aufzurunden, wobei die Zahl mindestens „1“ beträgt.

(7)   Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(8)   Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass sich in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahrradständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Satz 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht und Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist. Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfür nicht errichtet werden.

(9)   Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen, müssen sie wettergeschützt sein.

§ 6 Standort

Garagen, Carports, Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

§ 7 Ablösung

(1)   Die Herstellungspflicht für PKW-Stellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage, des Carports oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)   Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen.

(3)   Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für einen PKW-Stellplatz beträgt 15.000,-- €, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für einen Fahrradabstellplatz beträgt 7.500.-- €.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen, Carports oder Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen, Carports oder Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,-- € geahndet werden.

(3)  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung An-       wendung.

(4)  Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Gemeindevor-       stand.

§ 9 Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)   Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Erzhausen, 29.12. 2021

Der Gemeindevorstand
Gez. Lange (Bürgermeisterin)


Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 4 Abs. 1)

Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

1. Wohngebäude

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

1.1

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen

1.1.1

Unter 55m² Wohnungsgröße

1,0 je Wohnung

 

2 je Wohnung

 

1.1.2

Ab 55m² Wohnungsgröße

1,5 je Wohnung

 

3 je Wohnung

 

1.1.3

Ab 105m² Wohnungsgröße

1,5 je Wohnung

 

3 je Wohnung

1 je Wohnung

1.2

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

 

 

 

 

1.2.1

Unter 55m² Wohnungsgröße

1,0 je Wohnung

10

1 je 35 qm Wohnfläche, mind. 1 je Wohnung

 

1.2.2

Ab 55m² Wohnungsgröße

1,5 je Wohnung

10

1 je 35 qm Wohnfläche, mind. 1 je Wohnung

1 je 105m² Wohnfläche

1.3

Wochenend- und Ferienhäuser

1,5 je Wohnung

 

3 je Wohnung

 

1.4

Kinder-, Jugend-, Schülerinnen- und Schülerwohn- und –freizeitheime

1 je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stellpl.

50

1 je 2 Betten

 

1.5

Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerwohnheime

1 je 3 Betten, jedoch mind. 2 Stellpl.

10

1 je Bett

1 je 5 Betten

1.6

Senioren- und Behindertenwohnheime

1 je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl.

10

1 je 3 Betten

1 je 75 Betten

1.7

Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte

1 je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stellpl.

 

1 je 2 Betten

 

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

2.1

Büro- und Verwaltungsräume allgemein

1 je 30 m² Nutzfläche

20

1 je 30 m² Nutzfläche

1 je 300 m² Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen)

1 je 20 m², jedoch mindestens 3 Stpl.

75

1 je 30 m² Nutzfläche

1 je 125 m² Nutzfläche

3. Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2)

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 je 35 m² Verkaufsnutz-fläche, jedoch mind. 2 je Laden

 

1 je 50 m² Verkaufs-nutzfläche

1 je 180 m² Verkaufs-nutzfläche

3.2

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 m² Verkaufsnutzfläche)

1 je 20 m² Verkaufsnutz-fläche

 

1 je 50 m² Verkaufs-nutzfläche

1 je 120 m² Verkaufs-nutzfläche

3.3

Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m² Verkaufsnutzfläche)

1 je 50 m² Verkaufsnutz-fläche

 

1 je 100 m² Verkaufs-nutzfläche

1 je 150 m² Verkaufs-nutzfläche

3.4

Kioske und Imbissstände

1 je 35 m² Verkaufs-nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze

 

1 je 35 m² Verkaufs-nutzfläche

 

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 je 5 Sitzplätze sowie 1 je 5 Stehplätze

 

1 je 10 Sitzplätze

1 je 100 Sitzplätze

4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 je 5 Sitzplätze

 

1 je 5 Sitzplätze

1 je 50 Sitzplätze

4.3

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke

1 je 20 Sitzplätze

 

1 je 10 Sitzplätze

1 je 150 Sitzplätze

4.4

Kirchen von überörtlicher Bedeutung

1 je 10 Sitzplätze

 

1 je 20 Sitzplätze

1 je 200 Sitzplätze

5. Sportstätten

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

5.1

Sportplätze ohne Besucher/innenplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 je 250 m² Sportfläche

 

1 je 250 m² Sportfläche

1 je 750 m² Sportfläche

5.2

Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/innenplätzen

1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucher-
/innenplätze

 

1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 30 Besucher*innen-plätze

1 je 750 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 90 Besucher*innen-plätze

5.3

Turn- und Sporthallen

1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucher- /innenplätze

 

1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucher- /innenplätze

1 je 150 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 45 Besucherplätze

5.4

Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen

1 je 20 m² Sportfläche

 

1 je 20 m² Sportfläche

1 je 90 m² Sportfläche

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 je 200 m² Grundstücks-fläche

 

1 je 200 m² Grundstücks-fläche

1 je 500 m² Grundstücks-fläche

5.6

Hallen und Saunabäder

1 je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 je 1 Besucher- /innenplätze

 

1 je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 je 10 Besucher/innen-plätze

1 je 30 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 30 Besucherplätze

5.7

Tennisplätze

4 je Spielfeld, zusätzl. 1 je 10 Besucher-/innenplätze

 

4 je Spielfeld, zusätzl. 1 je 10 Besucher-/innenplätze

1 je 5 Spielfelder, zusätzl. 1 je 30 Besucher-/innenplätze

5.8

Minigolfplätze

10

 

10

 

5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 je Bahn

 

4 je Bahn

 

5.10

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 je 5 Boote

 

1 je 3 Boote

 

5.11

Vereinshäuser und –anlagen, soweit nicht unter 5.1 – 5.10 aufgeführt

1 je 200 m²

 

1 je 25 m² Nutzfläche

1 je 200 m² Nutzfläche

6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u.ä.

1 je 8 m² Nutzfläche

 

1 je 8 m² Nutzfläche

 

6.2

Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Autom.hallen

1 je 4 m² Nutzfläche (sh. Ziff. 11.1)

 

1 je 4 m² Nutzfläche

 

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 je Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

 

1 je 10 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

 

6.4

Jugendherbergen

1 je 10 Betten

 

1 je 10 Betten

1 je 50 Betten

7. Krankenhäuser

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 je 3 Betten

60

1 je 25 Betten

1 je 50 Betten

7.2

Pflegeheime

1 je 3 Betten

75

1 je 40 Betten

1 je 75 Betten

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

8.1

Grundschulen

1 je 15 Schüler/innen

 

1 je 2 Schüler*innen

1 je 50 Schüler*innen

8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen

1 je 15 Schülerinnen, zusätzl. 1 je 10 Schüler/innen über 18 Jahre

 

1 je 2 Schüler*innen

1 je 100 Schüler*innen

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1 je 15 Schüler/innen

 

1 je 10 Schüler*innen

1 je 200 Schüler*innen

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 je 2 Studierende

 

1 je 3 Studierende

1 je 100 Studierende

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten u. dergl.

1 je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl.

 

5 je Gruppenraum

2 je Gruppenraum

8.6

Jugendfreizeittreffs u. dergl.

1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl.

 

1 je 15 m² Nutzfläche

 

9. Gewerbliche Anlagen

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

9.1

Industrie- und Handwerksbetriebe

1 je 70 m² Nutzfläche

10

1 je 70 m² Nutzfläche

1 je 300 m² Nutzfläche

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 je 100 m² Nutzfläche

 

1 je 100 m² Nutzfläche

1 je 300 m² Nutzfläche

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 je Wartungs- oder Reparaturstand

 

1 je 8 Wartungs- oder Reparaturstände

 

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

5 je Pflegeplatz

 

 

 

9.5

Automatische Kfz-Waschstraße

5 je Waschanlage

 

 

 

9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

2 je Waschplatz

 

 

 

10. Verschiedenes

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

hiervon für Besucher*-innen in %

Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder

Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder

10.1

Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 je 2 Nutzungsein-heiten

 

1 je 2 Nutzungsein-heiten

1 je 10 Nutzungsein-heiten

10.2

Friedhöfe

1 je 2.000 m² Grundstücks-fläche, mindestens jedoch 10 Stellpl.

 

1 je 750 m² Grundstücks-fläche

1 je 2.000 m² Grundstücks-fläche

10.3

Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume

1 je 200 m² Nutzfläche

 

1 je 100 m² Nutzfläche

1 je 250 m² Nutzfläche

11. Anwendungsbestimmungen

 

11.1

Bei der Berechnung der Spielhallen Nutzungsfläche bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277).

11.2

Verkaufsnutzungsfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277).

11.3

Soweit als Bemessungsgrundlage Nutzungsfläche oder Verkaufsnutzungsfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.


Ansprechpartner

Keine Abteilungen gefunden.