Allgemeinverfügung über die Erhebung der Grundsteuer C auf dem Gebiet der Gemeinde Erzhausen
Nach § 13 Abs. 5 HGrStG sind die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze beziehen, jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Die städtebaulichen Erwägungen sind nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze beziehen sollen, ist zu begründen. Nach § 13 Abs. 5 HGrStG in Verbindung mit § 5 der vorgenannten Haushaltssatzung, beides in derzeit gültiger Fassung, ergeht hiermit folgende Allgemeinverfügung: