Wappen mit Schriftzug Satzung

Entschädigungssatzung

Entschädigungsatzung

Stand: 01. April 2026  

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung in Erzhausen am 22.06.2026 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen: 

 § 1 Verdienstausfall  

  1. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 EURO pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. 

 

  1. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Gemeindevorstands an. Im Übrigen gilt Ziffer 1 Satz 3 entsprechend. 

 

  1. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. 

 

  1. Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Ziffer 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. 

 

  1. Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. 

 

  1. Als einheitlicher Höchstbetrag im Sinne des § 27 Abs. 1 HGO, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, wird ein Betrag von 60,00 EURO je angefangene Stunde und 300 EURO im Monat festgelegt. 

 

§ 2 Fahrkosten  

  1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

 

  1. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge. 

 

  1. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. 

  

§ 3 Aufwandsentschädigungen 

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten – folgende Aufwandsentschädigungen: 

      

                                                                                                                                    

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

20,00 EURO

Ehrenamtliche Beigeordnete

20,00 EURO

als Mitglieder sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

20,00 EURO

Mitglieder des Wahlausschusses bei staatlichen Wahlen und Gemeindewahlen 

25,00 EURO je Sitzung

Mitglieder des Wahlvorstandes bei staatlichen Wahlen und Gemeindewahlen

25,00 EURO je Wahltag

Mitglieder des Wahlausschusses bei Wahlen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und bei Landratswahlen

20,00 EURO je Sitzung

Mitglieder eines Wahlvorstandes bei Wahlen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und bei Landratswahlen

20,00 EURO je Wahltag 

Mitglieder des Ausländerbeirates

20,00 EURO

Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments

10,00 EURO

 

 

  1. Die Aufwandsentschädigung nach Ziffer 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

      

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

80,00 EURO 

–monatlich- 

die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten

80,00 EURO 

–monatlich- 

Ausschussvorsitzende

20,00 EURO

- je Ausschusssitzung -

Fraktionsvorsitzende

20,00 EURO

-je Fraktionssitzung -

die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates

20,00 EURO

- je Sitzung -

die oder den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendparlaments, den/die Schriftführer/in sowie die Stellvertreter im Vertretungsfall

5,00 EURO

- je Sitzung -

 

  1. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. Vertritt ein ehrenamtl. Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Ziffer 1 und 2 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO.

 

  1. Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Ziffer 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.  

 

  1. Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,00 EURO. Ausgenommen Gemeindevorstandssitzungen, wofür 10,00 EURO entschädigt werden.

 

  1. Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung, die gemäß § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung schriftlich den Verzicht auf die Zusendung der Sitzungsunterlagen in Papierform erklärt haben, erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00 EURO. 

 

§ 4 Fraktionssitzungen  

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a
    Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Zeile „Fraktionsvorsitzende“.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).  

Als Fraktionssitzungen gelten auch solche Sitzungen, die per Bild-Ton-Übertragung durchgeführt werden.

 

  1. Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Ziffer 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 18 pro Jahr begrenzt.  

 

§ 5 Dienstreisen  

  1. Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.  

 

  1. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise vorher genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. 

         Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt.  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. 

 

  1. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Ziffer 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Ziffer 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.  

 

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist  

  1. Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. 

 

  1. Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.  

 

§ 7 Inkrafttreten 

 

Diese Satzung tritt (rückwirkend) am 01. April 2026 in Kraft. 

Ausfertigungsvermerk: 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 Erzhausen, den 09. Juli 2026 

Der Gemeindevorstand  

gez. Claudia Lange

Bürgermeisterin

  


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