Bedarfs- und Entwicklungsplan
Bedarfs- und Entwicklungsplan
Nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 und der Überarbeitung vom 14.01.2014 obliegt der örtliche Brandschutz den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit.
Nach §3 HBKG hat die Gemeinde Erzhausen
- in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
- für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
- Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,
- für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,
- Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,
- den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern.
Weiterhin hat die Gemeinde Erzhausen
- ihre Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.
- im Katastrophenschutz mitzuarbeiten.
- der Arbeit der Jugendfeuerwehr und Kindergruppen ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie zu fördern (§ 8, HBKG).
- Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu unterstützen und zu fördern, da sie freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde Erzhausen tätig sind (§ 10, HBKG).
Zur Umsetzung der Aufgaben steht neben der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr, zahlreiche Vorschriften, Erlasse, die Feuerwehrorganisationsverordnung (FWOV) an oberster Stelle. Hier werden Regelungen zur Auslegung des HBKG sowie Durchführungsanweisungen festgeschrieben. Auch der Aufbau des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist in der Feuerwehrorganisationsverordnung §2 definiert:
Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden beinhalten
- eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert),
- die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der Grundlage der in der Anlage festgelegten
Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Soll-Wert),
- eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert,
- eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kindergruppen und Jugendfeuerwehren.
- die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Anforderungen wurde der Bedarfs- u. Entwicklungsplan erstellt: