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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Stand: Satzung vom 29.05.2024

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HStS) im Gebiet der Gemeinde Erzhausen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S.90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. 2013, S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen am 27.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2 Steuerpflicht

  1. Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
  2. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
  3. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner der Steuer.

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufge­nommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steu­erpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  2. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteil­mäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5 Steuersatz

(19 Die Steuer beträgt jährlich

  • für den ersten Hund       60,00 EURO,
  • für den zweiten Hund   120,00 EURO,
  • für jeden dritten und jeden weiteren Hund      144,00 EURO.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für  einen gefährlichen Hund jährlich 720,00 EURO.

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

(4a)  Im Sinne des § 3a HundeVO, bleibt auch bei Rücknahme der Erlaubnispflicht die Gefährlichkeit des Hundes und somit auch die erhöhte Hundesteuer bestehen.

§ 6 Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“ oder „H“ besitzen.


(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Er­werbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
  3. von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,
  4. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

 

(3)  Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

1. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

2.  Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

3. Jagdgebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen und von bestätigten Jagdaufsehern.

§ 7 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuer pflichtigen auf 50. v. H. des für die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen

b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2)  Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 50. v. H. des Steuersatzes ermäßigt.

 

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1) Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 nur gewährt, wenn

  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den an­gegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
  3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2)   Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

 

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalen­derjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.
  2. Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer­bescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
  3. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest­gesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntma­chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
  4. Auf Antrag kann bei Hundehaltern mit mehr als einem zu versteuernden Hund und in begründeten Ausnahmefällen die Steuer auch in halbjährlichen Beträgen erhoben werden.

§ 10 Meldepflicht

  1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wo­chen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Erzhausen - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
  2. Die Gemeinde Erzhausen kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.
  3. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
  4. Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

  1.  Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
  3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
  4. ndet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.
  5. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar geworde­nen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefun­dene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12 Steueraufsicht

  1. Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprü­fung entsprechende Anwendung.
  2. Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäfts­büchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
  3. Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 13 Hundebestandsaufnahme

  1. Der Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Er­hebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hun­debestandsaufnahme hin.
  2. Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat/Gemeindevorstand dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.
  3. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflich­tet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Aus­kunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
  5. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht;
  • § 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht;
  • § 8 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung macht;
  • § 10 der Satzung gegen die Meldepflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert. Bei Falschangaben zu Dokumenten insbesondere der Hunderasse entsteht eine Ordnungswidrigkeit;
  • § 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, Manipulationsversuche an der Hundesteuermarke, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzmarke macht. Ordnungswidrigkeiten entstehen auch bereits wenn der Hund nicht mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke versehen ist;
  • Weitere Verstöße die mit der Satzung in Widerspruch stehen können ebenfalls mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße von 5,00 EURO bis 1.000,00 EURO geahndet werden.

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen.

 

§ 15 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01. Januar 2011 in der Fassung vom 01.04.2022 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen

Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Erzhausen, den 29.05.2024

Für den Gemeindevorstand

gez. Claudia Lange
(Bürgermeisterin)

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