Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten
Kostenbeitragssatzung Kindertagesstätten
Stand 22.12.2022
Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen
Aufgrund der §§ 5,19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBI. I S. 291), der §§ 1- 5 a und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBI. I S. 618), den §§ 22, 22a,
90 des Achten Sozialgesetzbuchs – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30.10 2017 BGBI.
I 3618) und den § 31 und § 32 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 30.04.2018 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 15.12.2022 nachstehende Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Betreuung von Kindern, die in den Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen zur Betreuung aufgenommen sind, haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.
(2) Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.
(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem/der das Kind mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
(4) Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
(5) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus § 2 ergebenden Kostenbeiträge (i) für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte, (ii) für Zukaufstunden und (iii) für das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung angebotenen Getränke und Frühstücksangebote.
(6) Bei einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden täglich, ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend.
(7) Der Kostenbeitrag gliedert sich entsprechend in:
- Kostenbeitrag für die Benutzung der Kindertagesstätten
- Kostenbeitrag für Getränke und Frühstücksangebote
- Kostenbeitrag für die Zukaufstunden in den Kindertagesstätten
(8) Der Kostenbeitrag für die Zukaufstunden in den Kindertagesstätten wird für Betreuungszeiten erhoben, die über die vertraglich vereinbarten Grundzeiten hinaus im Rahmen der jeweiligen Öffnungszeiten der Gruppe, zusätzlich genutzt werden.
(9) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Erzhausen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertagesstätten ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§ 32c HKJGB) gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
a) Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für die vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
b) Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
c) Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden Monat um ein Zwölftel des im Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbeitrags nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
d) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und -ermäßigung nach Abs. (9) a) und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen.
Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. (9) a) ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.
§ 2 Kostenbeiträge
(1) Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr
a) KiTa Hainpfad und KiTa Sandhügel
Der Kostenbeitrag der Eltern beträgt für die Betreuung eines Kindes ab dem vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen der Betreuungszeiten in den Kindertagesstätten Am Hainpfad und Sandhügelstraße:
Betreuungszeit | Modell a) 08:00 – 14:00 Uhr | Modell b) 09:00 – 15:00 Uhr | Modell c) 07:00 – 15:00 Uhr | Modell d) 07:00 – 17:00 Uhr |
Kostenbeitrag ab 01.02.2023 | 165,30 €
| 165,30 €
| 220,40 €
| 275,51 €
|
Tatsächlicher Beitrag ab 01.02.2023 | Freigestellt | Freigestellt | 55,10 € | 110,20 € |
b) KiTa Kiefernweg und Flummigruppe der KiTa Hainpfad
Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes ab dem vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen der Betreuungszeiten in der KiTa Kiefernweg und der Flummigruppe der KiTa Hainpfad:
Betreuungszeit | Modell a) 08:00 – 14:00 Uhr | Modell b) 09:00 – 15:00 Uhr | Modell c) 07:00 – 15:00 Uhr |
Kostenbeitrag ab 01.02.2023 | 165,30 €
| 165,30 €
| 220,40 €
|
Tatsächlicher Beitrag ab 01.02.2023 | Freigestellt | Freigestellt | 55,10 € |
c) Waldgruppe der Kita Sandhügel
Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes ab dem vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen der Betreuungszeiten in der Waldgruppe der Kita Sandhügel:
Betreuungszeit | Modell a) 08:00 – 14:00 Uhr |
Kostenbeitrag ab 01.02.2023 | 165,30 € |
Tatsächlicher Beitrag ab 01.02.2023 | Freigestellt |
d) Kostenbeitragssatz
Den vorgenannten Grundmodellen liegt ein Kostenbeitragssatz in Höhe von
Ab 01.02.2023 | 27,55 € |
pro Betreuungsstunde monatlich zu Grunde.
(2) Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr
Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen der Betreuungszeiten in den Kindertagesstätten Am Hainpfad, Sandhügel und Kiefernweg:
| Betreuungszeit | Tatsächlicher Kostenbeitrag |
a) | Betreuungszeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr | 226,00 € |
b) | Betreuungszeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr | 226,00 € |
c) | Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr | 301,00 € |
d) | Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr (nur Kindertagesstätte Am Hainpfad) | 376,00 € |
Den einzelnen Grundmodellen liegt ein Kostenbeitragssatz in Höhe von 37,60 € pro Betreuungsstunde monatlich zu Grunde. Monatsbeiträge sind bis 0,49 € nach unten auf glatte € gerundet, ab 0,50 € nach oben.
(3) Zukaufstunden
a) Der Kostenbeitrag für eine zugekaufte Betreuungsstunde beträgt pro angefangener Zukaufstunde:
Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis Schuleintritt | 5,00 €/ Stunde
|
Vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr | 6,60 €/ Stunde |
b) Ein Zukauf von Stunden ist nur im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe/ Kindertagesstätte möglich.
c) In der Waldgruppe ist der Zukauf von Betreuungsstunden nicht möglich.
d) Bei Zukaufstunden ist keine Gebührenermäßigung möglich.
(4) Verpflegungsentgelte
- Die Bestellungen und Bezahlungen des Mittagessens erfolgt über das Abrechnungssystem des Caterers.
- In den Kindertagesstätten werden für das tägliche Angebot an Getränken (Mineralwasser und Tee) und für ein regelmäßiges Frühstücksangebot - gemäß Konzeption der Kindertagesstätte - monatlich pro Kind 10,00 €/Monat erhoben.
(5) Gebühren für die Notbetreuung während der Schließzeiten (Sommergruppe)
- Für die Notbetreuung in den Sommerferien (Sommergruppe) ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten.
- Der Kostenbeitrag setzt sich aus dem Verpflegungsentgelt sowie Materialkosten zusammen.
- Pro Woche ist ein Beitrag von 25 € pro Kind zu entrichten.
§ 3 Ermäßigungen
Die Kostenbeiträge nach § 2 werden wie folgt ermäßigt:
(1) Die Gemeinde Erzhausen stellt für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sechs Betreuungsstunden kostenfrei (§ 32 c HKJGB vom 30.04.2018).
(2) Ermäßigung für Geschwister:
Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Erzhausen betreut, so wird der höchste Kostenbeitrag voll erhoben. Der zweithöchste Kostenbeitrag wird nur noch zu 50 % erhoben. Jedes weitere Kind einer Familie ist kostenbeitragsfrei.
(3) Die Gemeinde Erzhausen fördert die Betreuung Erzhäuser Kinder in allen nach §§ 43 und § 45 SGB VIII genehmigten Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen in Erzhausen bis zum Schuleintritt. Die Voraussetzungen und der Umfang der Förderung sind den „Richtlinien der GEMEINDE ERZHAUSEN zur Förderung der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tagespflegestellen und bei freien Trägern von Kindertageseinrichtungen bis zum Schuleintritt“ zu entnehmen.
(4) Bei Personen bzw. Familien mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, einen Antrag nach § 90 Abs. 2 SGB VIII auf Kostenübernahme durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg zu beantragen.
(5) In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann bei der Gemeinde Erzhausen ein Antrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 22 ff SGB VIII auf Übernahme von Beiträgen / Gebühren für eine Tageseinrichtung gestellt werden.
§ 4 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme in die Kindertagesstätte und endet durch Abmeldung oder Ausschluss mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Betreuung in der Einrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag für die Nutzung der Kindertagesstätte ist zu Beginn eines jeden Monats für den laufenden Monat im Abbuchungsverfahren einziehen zu lassen, lediglich bei Teilzahlungen (teilweise Übernahme durch Ämter) sind die Zahlungen an die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu überweisen.
(3) Der Kostenbeitrag für die Zukaufstunden wird über die Sozialverwaltung mit den monatlichen Gebührenrechnungen per SEPA-Lastschrift eingezogen oder von den Eltern entsprechend überwiesen.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeiträge für die Zukaufstunden entsteht bei schriftlicher Anmeldung. Zukaufstunden müssen auch dann bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen, sofern kein anders lautender Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt.
(6) Bei Verspätung der abholberechtigten Person ist für die Zeit, die über die vereinbarte Betreuungszeit (einschließlich Zukaufstunden) hinausgeht, folgender zusätzlicher Kostenbeitrag zu zahlen:
a) Für den Fall, dass bis zur Abholung noch Betreuer/innen für andere Kinder aufgrund vereinbarter Betreuungszeit anwesend sind, ist die Verspätungszeit (aufgerundet auf die volle Stunde) durch zuzukaufende Betreuungsstunden abzudecken.
b) Für den Fall, dass bis zur Abholung des Kindes Betreuer/innen über die für andere Kinder vereinbarten Betreuungszeiten (einschließlich Zukaufstunden) hinaus anwesend sein müssen, ist der der Gemeinde Erzhausen hierdurch entstehende Mehraufwand, mindestens aber ein Betrag von 15,00 € pro angefangener Viertelstunde, zu zahlen.
(7) Kann ein Kind auf Grund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Bereits für die Zeit nach Eintritt der Erkrankung gezahlte Gebühren sind binnen zwei Monaten zurückzuerstatten.
(8) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.
(9) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 der Abgabenordnung.
§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 Datenschutz
(1) Für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierter Form gespeichert:
a) Allgemeine Daten:
- Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder
- Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten
b) Kostenbeitrag:
- Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
c) Rechtsgrundlage:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (KHJGB), EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.
(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.
(3) Die erhobenen Daten können auf Verlangen der Erziehungsberechtigten eingesehen werden, es gelten die Grundsätze der EU –DGSV (Recht auf Auskunft, Artikel 15; Recht auf Berichtigung, Artikel 16; Recht auf Löschung, Artikel 17; Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18; Recht auf Datenverarbeitung; Artikel 20 Recht Widerspruch, Artikel 21).
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine kommunale Kindertagesstätte angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen in anderen Einrichtungen und bei Tageseltern abgeglichen werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen vom 28.03.2019 außer Kraft.
Erzhausen, den 22.12.2022 (Bekanntmachungsdatum)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
Claudia Lange
(Bürgermeisterin)