Adressänderung für eID-Karte beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf Ihrer eID-Karte ändern lassen. Falls Sie einen Hauptwohnsitz haben, müssen Sie für die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte zu der eID-Karte-Behörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes gehen. eID-Karte-Behörde ist die Personalausweisbehörde. Wenn Sie nicht meldepflichtig sind, ist für Sie die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Adressänderung wohnen.

    Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, weil auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.
     

    Spezielle Hinweise für Gemeinde Erzhausen

    Wenn Sie sich über die elektronische Wohnsitzanmeldung Ihren Einzug in Ihre neue Wohnung anmelden, erfolgt die Aktualisierung der Passdaten und der eID-Daten elektronisch. Sie erhalten dann per Post einen Aufkleber, den Sie auf ihrem Ausweisdokument anbringen müssen.

    Sie müssen dann nicht das Einwohnermeldeamt aufsuchen.

     Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: 

  • Verfahrensablauf

    • Sie sprechen persönlich bei der für Sie zuständigen eID-Karte-Behörde vor.
    • Sie legen Ihre aktuelle amtliche Meldebestätigung und Ihre gültige eID-Karte vor.
    • Anschließend ändert die eID-Karte-Behörde kostenlos Ihre Adresse auf dem Chip der eID-Karte.
  • Voraussetzungen

    • Sie müssen eine eID-Karte besitzen
    • Sie müssen umgezogen sein
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • eID-Karte
    • Aktuelle amtliche Meldebestätigung
       
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihre neue Adresse unverzüglich auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Änderung der Adresse erfolgt nur auf dem Chip der eID-Karte
    • Auf der eID-Karte selbst ist die Adresse nicht abgedruckt.
    • Jede Adressänderung muss unverzüglich erfolgen.
    • Die eID-Karte bleibt gültig, auch wenn auf dem Chip nicht die aktuelle Adresse hinterlegt ist.
    • Zuständig: Personalausweisbehörde
  • Weiterführende Informationen

    eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind die Personalausweisbehörden nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 108).

  • Typisierung

    3b
  • Status Bibliothekseintrag

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