Eintragung einer Übermittlungssperre
Der Widerspruch kann unentgeltlich im Einwohnermeldeamt oder im Digitalen Rathaus erfolgen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Folgende Übermittlungssperren können Sie eintragen lassen:
- Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG), dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaft meines Ehegatten übermittelt werden.
- Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten, wenn ich ein Alters- oder Ehejubiläumbegehe und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
- Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppenund andere im Zusammenhang mit Wahlenund bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
- Ich widerspreche der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre

