Bekanntmachung

ALLGEMEINVERFÜGUNG über das Grillverbot auf öffentlichen Frei- und Grünflächen sowie das Verbot von offenem Feuer jeglicher Art in der Gemarkung Erzhausen

Hierzu erlässt die Gemeinde Erzhausen folgende Allgemeinverfügung:

  1. In allen Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Flächen ist das Grillen und offenes Feuer bei Waldbrandgefahr der Alarmstufe A und B oder bei einem Graslandfeuerindex der Stufe 4 verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Grills jedweder Art, das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für z. B. Wasserpfeifen u. ä. sowie alle Handlungen, die geeignet sind Brände auszulösen. Hierzu gehört z. B. auch das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln, Entsorgen von Asche, Tabakresten, Liegenlassen von Flaschen oder Glasscherben (Lupeneffekt), etc.
  2. Ein Grillverbot sowie ein Verbot von offenem Feuer sowie der anderen unter Ziff. 1 genannten Möglichkeiten Brände auszulösen wird insbesondere für die Heegberghalle und die Grillhütte verhängt.
  3. Nutzfeuer zum Abbrennen von Sträuchern, Stroh, Strauch- und Baumschnitt, Grasflächen oder sonstigen vegetativen Rückständen werden auch verboten.
  4. Das Abbrennen von Unkraut mittels Gasbrennern, „Abflämmgeräten“ oder anderen thermischen Geräten wird untersagt.
  5. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
  6. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Erzhausen (www.erzhausen.de) und ist ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres wirksam (Eilbedürftigkeit der Bekanntmachung). Die Veröffentlichung im Erzhäuser Anzeiger erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe.

 

Begründung:

Aufgrund der hohen Temperaturen und der andauernden Trockenheit sind die Böden in den öffentlichen Frei- und Grünflächen stark ausgetrocknet. Grills oder andere offene Feuerstellen können schnell Ursache für Brände sein, selbst der kleinste Funke kann fatale Auswirkungen haben und große Schäden anrichten. 

Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, wird daher das o. g. Benutzungsverbot erlassen. Gemäß § 11 HSOG können die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Brandgefahr einzudämmen. 

Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. 

Die angeordnete Maßnahme entspricht auch dem geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar. Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung nötig. Dies ist aufgrund der Dringlichkeit nicht zielführend. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen, Rodenseestraße 3, 64390 Erzhausen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch soll begründet werden und einen bestimmten Antrag enthalten. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht in Darmstadt ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Erzhausen, 26.06.2026
Claudia Lange (Bürgermeisterin)