Rathausgebäude von Erzhausen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl


Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die Gemeindevertretungen, Ortsbeiräte sowie Ausländerbeiräte durch Verordnung vom 23. Mai 2025 festgesetzt.

Die Wahl findet am 15. März 2026 statt.

Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl:

  • Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Erzhausen
  • Ausländerbeiratswahl der Gemeinde Erzhausen

auf.

 

Wählbarkeit:

Bei der Gemeindewahl sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Erzhausen wohnen. Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO i. V. m. § 81 ff. HGO).

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirates sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Erzhausen ihren Wohnsitz haben. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind auch: Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).

Sie dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (§ 32 Abs. 2 HGO).

Wahlvorschlagsrecht:

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Form der Wahlvorschläge:

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. (§11 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden (§23 KWO).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (Zustimmungserklärung, § 23 Abs. 3 Ziffer 1 KWO).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind.

(Unterstützungsunterschriften, § 11 Abs. 4 KWG.)

Dies sind für die Gemeindewahl in Erzhausen 50 Unterschriften. Für die Wahl des Ausländerbeirates sind dies 10 Unterschriften.

Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

 

Aufstellen der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder den aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten.

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, be-achtet worden ist.

Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, am Montag, den 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr,(Ausschlussfrist) schriftlich bei der Gemeinde Erzhausen einzureichen:

Gemeindeverwaltung Erzhausen
Rodenseestraße 3, 64390 Erzhausen
Telefon: 06150-9767-0 oder 06150-9767-20 oder 06150-9767-38
E-Mail: wahlamt@erzhausen.de

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entgegennahme der Wahlvorschläge ist eine vorherige Terminvereinbarung mit dem Wahlamt erforderlich.

Eine frühzeitige Einreichung wird empfohlen, damit eventuelle Korrekturen oder Nachreichungen ohne Zeitdruck vorgenommen werden können. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist das Wahlamt bis 18:00 Uhr besetzt.

Ich bitte zu beachten, dass die Dienststelle am 24. Dezember sowie am 31. Dezember nicht besetzt ist. Zwischen den Jahren ist das Wahlamt nur im Rahmen eines eingeschränkten Notdienstes erreichbar. Dieser steht ausschließlich für dringende, unaufschiebbare Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026 zur Verfügung.

Die Notdienstzeiten sind wie folgt:

  • Montag, 29. Dezember 2025: 10:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 16:00 Uhr
  • Dienstag, 30. Dezember 2025: 09:00 – 12:00 Uhr
  • Freitag, 02. Januar 2026: 09:00 – 12:00 Uhr

Mit dem Wahlvorschlag (Wahlvorschlag, Vordruckmuster KW Nr. 6) sind in Anlagen einzureichen:

• Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach bekannt sind (Zustimmungserklärung, Vordruckmuster KW Nr. 9); die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertreterkörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleitung mitzuteilen,

• eine Bescheinigung, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit, Vordruckmuster KW Nr. 10),

• die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Niederschrift der Versammlung, Vordruckmuster KW Nr. 11), in den Fällen des § 11 Abs. 4 KWG

• Name, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung der Gemeinde über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift, Vordruckmuster KW Nr. 7, nur auf Anfrage bei der Gemeinde Erzhausen erhältlich). Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschlagsformulare (Vordruckmuster) können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahlen, Allgemeine Kommunalwahlen, Vordrucke für Parteien und Wählergruppen heruntergeladen werden.

Es wird nachdrücklich empfohlen, die Parteienkomponente unter www.votemanager.de/parteienkomponent zu nutzen. Mit diesem Modul können (nach Registrierung/Anmeldung) die Daten von Kandidaten und Vertrauenspersonen erfasst und gespeichert und die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formulare vollständig und unterschriftsreif erstellt werden. Die in der Parteienkomponente erstellte Datei kann dann von Ihnen via Gemeindehomepage www.erzhausen.de hochgeladen und in die Wahlsoftware übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Dokumente mit erforderlicher Originalunterschrift (Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften, Zustimmungserklärungen, Niederschriften etc.) leider nicht elektronisch übermittelt werden dürfen und fristgerecht bei der Gemeinde Erzhausen abgegeben werden müssen. 

Zusätzlich für die Ausländerbeiratswahl:

  • Beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben (§ 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO)
  • Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO) 


Mitgliederzahl der Gemeindevertretung und des Ausländerbeirates

Prägend für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter ist diejenige Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. Für Erzhausen sind dies 7.885 Einwohner / Einwohnerinnen insgesamt, davon 6.844 deutsche Staatsbürger. Nach § 38 Abs. 2 HGO kann die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigerer Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festgelegt werden. Die Hauptsatzung der Gemeinde Erzhausen legt, somit nach §1 Abs. 1, die Anzahl der Gemeindevertreter fest.

Demnach sind für die Gemeinde Erzhausen 25 Gemeindevertreter zu wählen.

Nach § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Erzhausen sind für den Ausländerbeirat 5 Mitglieder zu wählen.

 

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
  • Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
  • Hauptsatzung der Gemeinde Erzhausen vom 09. November 2023


Erzhausen, den 19.11.2025
gez. Lange -
Gemeindewahlleiterin