Wappen mit Schriftzug Satzung

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten

Elternbeiratssatzung

Stand 3.8.2016

S A T Z U N G über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I. S. 456), sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBl. I. S. 450), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 04. November 1996 nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für Kindergärten erlassen:

§ 1 Allgemeines

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in ihren Kindergärten ist die Gemeinde als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in dieser Satzung geregelt.

§ 2 Elternversammlung

(1)      Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.

(2)      Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes einerseits und Kindergartenpersonal andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht  wählbar.

(3)      Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.

(4)      Geheime Abstimmung ist unzulässig, dies gilt nicht für Wahlen.

(5)      Beschlüsse der Elternversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

§ 3 Einberufung

(1)      Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr, spätestens bis 01. Oktober, eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert.

(2)      Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekanntzumachen.

(3)      Der Träger des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen.

§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1)      Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/ einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/ einer entsprechenden Stellvertreter/ in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe.

(2)        Die Wahlen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Gewählt wird schriftlich und geheim auf Grund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Elternversammlung. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

§ 5 Elternbeirat

(1)      Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2)      Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluß aus dem Elternbeirat beschließen.

(3)      Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt.

§ 6 Geschäftsführung des Elternbeirats

(1)      Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, faßt seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine / n         Vorsitzende/ n. Der / Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem       gefaßten Beschlüsse.

 

(2)      Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/ die Vorsitzende an, er/ sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/ Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

(3)      Auf besondere Einladung des Elternbeirates können Vertreter des Trägers und/ oder ein/ eine Vertreter/ in der Kindergartenleitung an Sitzungen teilnehmen.

§ 7 Aufgaben des Elternbeirats

(1)      Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.

(2)      Der Elternbeirat muß gehört werden:

          a) bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze in Übereinstimmung mit der Grundkonzeption
              des Trägers,

          b) bei der Ausführung des Haushaltes des Kindergartens,

          c) bei Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens,

          d) bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar,

          e) bei der Feststellung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder, unter besonderer Berücksichtigung sozial             

               und pädagogisch benachteiligter Kinder,

          f) bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrecht-

             lichen Bestimmungen für das Personal.

§ 8 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat

(1)      Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltsatzung durch den Gemeindevorstand die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplans zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirats muß bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung vorliegen.

(2)      Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die entgültige Entscheidung zuständigen Beschlußgremium der Gemeinde die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

§ 9 Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung (en).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 1997 in Kraft.

Gleichzeitig werden mit Inkrafttreten dieser Satzung die Richtlinien zur Bildung von Kindergartenbeiräten vom 01.
Februar 1991 ersatzlos aufgehoben.

 

Erzhausen, den 05. November 1996

Der Gemeindevorstand
K a r l (Bürgermeister)

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