Wappen mit Schriftzug Satzung

Satzung über die Benutzung der Kitas

Satzung über die Benutzung der Kitas

Stand: 22.12.2022

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31, 32 des hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.04.2018, GVBI. I S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBI. I S. 291), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S.225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Verordnung zur Landesförderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2007 (GVBl. I S. 942) sowie durch Art. 4 der achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 07.11.2011 (GVBl. I S. 702) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen in ihrer Sitzung am 15.12.2022 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten beschlossen:

 

§ 1 Träger und Rechtsform

(1)    Die Kindertagesstätten werden von der Gemeinde Erzhausen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)    In den Kindertagesstätten werden betreut:

a) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen.

b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen.

 

§ 2 Aufgaben

(1)    Die Kindertagesstätten haben gemäß § 26 des Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Kindertagesstätten ist insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)    Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)    Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach der Trägerkonzeption der Gemeinde Erzhausen für die kommunalen Kindertagesstätten. Die bestehenden Einrichtungskonzeptionen sind regelmäßig fortzuschreiben. 

 

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1)    Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Erzhausen ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben, vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung offen.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

(3)    Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Erzhausen auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte, besteht nicht.[1]

 

§ 4 Aufnahmeantrag

(1)    Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung und nach Überprüfung der zur Verfügung stehenden Plätze. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde Erzhausen entschieden.

(2)    Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, des Masernschutzgesetzes sowie das Krankenblatt und den Notfallplan zur Kenntnis genommen haben; § 6 bleibt unberührt.

 

§ 5 Aufnahmekriterien

(1)    Die Aufnahme erfolgt nach Entscheidung über den schriftlichen Antrag nach § 4 Abs. 1 in der dem Alter des Kindes entsprechenden Altersgruppe nach § 1 Abs. 2. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

(2)    Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt Kinder berufstätiger oder in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, sofern die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis oder Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird.

(3)    Geschwister von Kindern, die bereits in einer Kindertagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)    Die Ganztagsplätze werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung während des Nachmittags ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5)    Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden (§ 34 Infektionsschutzgesetz) und die nicht den vollständigen Masernimpfschutz (§ 33 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz) nachgewiesen haben, werden nicht aufgenommen.

(6)    Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.[2]

(7)    Ortsfremde Kinder (d.h. Kinder, die nicht unter § 3 (1) fallen) können grundsätzlich nur in die Kindertagesstätten aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(8)    Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

 

§ 6 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)    Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)    Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte vorzulegen.

(3)    Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden durch die von der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat bzw. welche Schutzimpfungen es nicht erhalten hat, und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Bei unvollständigem Impfschutz muss der Arzt auf dem Nachweis vermerken, dass die Eltern über die empfohlenen Impfungen informiert sind.

(4)    Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten (§ 34 Infektionsschutzgesetz) vorkommen, dürfen die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

 

§ 7 Betreuungszeiten

(1)    Die Kindertagesstätten sind in der Regel an Werktagen von montags bis freitags geöffnet.

Die Betreuungszeiten lauten wie folgt:

Für Kinder unter drei Jahren in einer Krippengruppe gibt es folgende

Grundmodelle: [3]

a)  08:00 – 14:00 Uhr

b)  09:00 – 15:00 Uhr

c)   07:00 – 15:00 Uhr   

d)  07:00 – 17:00 Uhr

 

Für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt in einer KiTa-Gruppe gibt es folgende Grundmodelle, wobei nicht jede KiTa-Gruppe jedes Modell anbietet:[4]

 

a)  08.00 Uhr – 14.00 Uhr

b)  09.00 Uhr – 15.00 Uhr

c)   07.00 Uhr – 15.00 Uhr

d)  07.00 Uhr – 17.00 Uhr

 

(2)   Bei einer Betreuungszeit, die länger als sechs Stunden beträgt, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend.

(3)   Die vertragliche Bindung an die Betreuungszeiten beträgt mindestens drei Monate.

Eine Änderung ist jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres möglich. Der Antrag auf Veränderung der Betreuungszeit muss mit einer Frist von sechs Wochen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt werden.

 

§ 8 Schließzeiten/Ferienregelungen

(1)   Die Kindertagesstätten werden in folgenden Zeiträumen geschlossen (zur Notbetreuung siehe § 9 Abs.1):

 

a) in der 4. und 5. Woche der gesetzlichen festgesetzten Sommerferien in Hessen,

b) an sogenannten Brückentagen und

c) vom 24.12. bis einschließlich 31.12. eines Jahres.

 

(2)   Die Kindertagesstätten können außerdem aus nachfolgenden Gründen ohne Notbetreuung geschlossen werden:

 

a) bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen,

b) krankheitsbedingten Personalausfällen,

c) Fortbildungsmaßnahmen des Personals,

d) Betriebsausflug,

e) Streiks oder

f)  höherer Gewalt

g) Konzeptionswoche in der 6. Woche der Hessischen Sommerferien

h) 2 halbe oder 1 ganzer Konzeptionstag

i)  Faschingsdienstag ab 11:00 Uhr

j) Kerbmontag ab 11:00 Uhr

 

(3)   Die Kostenbeiträge sind auch während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. Bsp. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch. Mit Beschluss der Gemeindevertretung kann situationsbedingt im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen werden.

(4)   Bekannt gegeben werden die geplanten Schließzeiten zu Beginn eines Kindergartenjahres auf der Homepage der Gemeinde Erzhausen und durch Aushang in den Kindertagesstätten.

 

§ 9 Betreuung während der Schließzeiten

(1)    Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließzeitraum in der 4. und 5. Woche der hessischen Sommerferien und an Brückentagen nachweislich (in schriftlicher Form durch eine Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und /oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können wird, wenn eine ausreichende Anzahl an Fachkräften zur Verfügung steht und eine Mindestanzahl von fünf Kindern angemeldet wird, eine Notbetreuung in einer der drei Kindertagesstätten angeboten.

Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)    Für die Nutzung der Notbetreuung ist eine Anmeldung erforderlich. Die Kindertagesstätten informieren spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Schließzeitraum über die Anmeldeformalitäten.

(3)   Für die Notbetreuung in den Sommerferien (Sommergruppe) ist ein gesonderter Kostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags ist der Kostenbeitragssatzung zu entnehmen.

(4)   Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in den Kindertagesstätten sowie auf der Homepage der Gemeinde Erzhausen bekannt gemacht.

§ 10 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)    Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen und die Erziehungsberechtigten der Kinder Bereitschaft zur Gestaltung der Erziehungspartnerschaft mit den Mitarbeiter/innen zeigen. Das Fernbleiben von der Kindertagesstätte ist unverzüglich der Einrichtung mitzuteilen.

(2)    Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Fachpersonal und holen sie zum Ende der Betreuungszeit beim Fachpersonal in der Einrichtung pünktlich wieder ab.

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder den abholberechtigten Personen (mind. 14 Jahre alt).

Bei Kindern, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Gebäudes.

(3)    Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Die Gemeinde Erzhausen ist nicht verpflichtet, zugegangene Erklärungen auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(4)    Bei Unverträglichkeiten, Allergien und chronischen Krankheiten wird um Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gebeten.

(5)    Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus Merkblatt § 4 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz.

(6)    Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertagesstätte nicht besuchen können, so sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit als abwesend zu melden.

(7)    Wird von den Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte eine Erkrankung oder Verletzung des Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8)    Bei Auftritt von Fieber oder einer Magen-Darm-Infektion ist der Besuch der Kindertagesstätte erst 48 Stunden nach Auftreten der letzten Symptome wieder möglich.

(9)    Kinder mit Läusebefall dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Ein Besuch der Kindertagesstätte ist erst wieder möglich, wenn sie frei von Läusen sind und die Gefahr einer Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Die Eltern bestätigen der Einrichtung schriftlich, ab wann und mit welchem Mittel der Befall bekämpft wurde.

 

§ 11 Pflichten der Leitung der Kindertagesstätte

(1)   Die Leitung der Kindertagesstätte gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf die Gelegenheit zu einer Sprechstunde.

(2)   Die Leitung der Kindertagesstätte erfüllt die Pflichten nach § 34 Ab. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

 

§ 12 Pflichten des Fachpersonals in den Kindertagesstätten

(1)    Das Fachpersonal gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder mindestens einmal jährlich Gelegenheit zu einem ausführlichen Gespräch über die Entwicklung des Kindes in der Einrichtung.

(2)    Darüber hinaus gibt das Fachpersonal nach vorheriger Absprache den Erziehungsberechtigten der Kinder die Möglichkeit einer Aussprache zu konkreten Anlässen.

(3)    Die Mitarbeiter/innen sind gehalten, ihre Aufgaben bedarfsorientiert und qualitätsbewusst zu erledigen und insbesondere ihre fachlichen und persönlichen Fähigkeiten zu nutzen, um die individuelle Förderung der Persönlichkeit der ihnen anvertrauten Kinder auf der Grundlage von deren Interessen und Bedürfnissen zu gewährleisten. Dabei ist die Gestaltung der Erziehungspartnerschaft mit den Erziehungsberechtigten unabdingbare Voraussetzung.

 

§ 13 Elternversammlung und Elternbeirat

(1)    In jeder Kindertagesstätte der Gemeinde Erzhausen wird ein Elternbeirat gebildet.

(2)    Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 KHJGB wird Näheres durch die Satzung zur Bildung und den Aufgaben von Elternbeiräten geregelt.

 

§ 14 Versicherung

(1)    Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder in den Kindertagesseinrichtungen gegen Sachschäden.

(2)    Gegen Unfälle in den Einrichtungen, auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

 

§ 15 Kostenbeiträge

Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den Erziehungsberechtigten der Kinder ein im Voraus zahlbarerer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

 

§ 16 Abmeldung

(1)    Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Ende des nächsten Monats bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Gehen Abmeldungen erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(2)    Bei Fristversäumnis ist der Beitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)    Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Kindertagesstätte und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)    Sofern Kinder mindestens zweimal ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5)    Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

 

§ 17 Gespeicherte Daten

(1)  Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierter Form gespeichert:

a)  Allgemeine Daten:

  • Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder
  • Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten

b)  Kostenbeitrag:

  • Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c)   Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (KHJGB), EU- Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2)   Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.

(3)   Die erhobenen Daten können auf Verlangen der Erziehungsberechtigten eingesehen werden, es gelten die Grundsätze der EU –DGSV (Recht auf Auskunft, Artikel 15; Recht auf Berichtigung, Artikel 16; Recht auf Löschung, Artikel 17; Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18; Recht auf Datenverarbeitung; Artikel 20 Recht Widerspruch, Artikel 21).

(4)   Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine kommunale Kindertagesstätte angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen in anderen Einrichtungen und bei Tageseltern abgeglichen werden.

 

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen vom 28.03.2019 außer Kraft.

Erzhausen, den 22.12.2022 (Bekanntmachungsdatum)

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen

Claudia Lange (Bürgermeisterin)

 


[1] Den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII auf einen Kinderbetreuungsplatz hat gegenüber den Eltern bzw. Kindern der örtliche Träger der Jugendhilfe zu erfüllen. (§ 85 Abs. 1 SGB VIII, § 5 HKJGB- Kreis) Die Träger der Kindertageseinrichtungen können daher rechtlich für ihre Einrichtung festlegen, dass es keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Einrichtung gibt; auch wenn sie real den Rechtsanspruch erfüllen.

[2] Der Rechtsanspruch auf einen KiTa-Patz besteht auch hier wie vorstehend in § 3 Abs. (2) und (3) beschrieben.

[3] Der Gebührensatzung vom 15.12.2022 ist unter § 2 Kostenbeiträge zu entnehmen, in welcher Kindertagesstätte die jeweiligen Grundmodelle a), b), c) und d) angeboten werden und welcher Kostenbeitrag für das jeweilige Modell zu entrichten ist.

[4] Der Gebührensatzung vom 15.12.2022 ist unter § 2 Kostenbeiträge zu entnehmen, in welcher Kindertagesstätte die jeweiligen Grundmodelle a), b), c) und d) angeboten werden und welcher Kostenbeitrag für das jeweilige Modell zu entrichten ist.

Ansprechpartner

Keine Abteilungen gefunden.